Nach dem Willen des Parlaments soll die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Damit sollen sich namentlich auch von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen besser erholen können. Der Bundesrat hat hierfür die gesetzlichen Anpassungen ausgearbeitet und an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 die Vernehmlassung eröffnet.
Unterstützung für den Wiederaufbau nach der Corona-Pandemie
Zur Umsetzung der vom Parlament im Juni 2022 überwiesenen Motion 21.3001 soll im Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre erstreckt werden. Das Parlament möchte mit dieser Massnahme insbesondere die Erholung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen erleichtern, sie soll aber explizit allen Unternehmen zugutekommen und für Verluste ab dem Jahr 2020 gelten. Die Vernehmlassung dauert bis am 19. Oktober 2023.
Bei Unternehmen, die während der Corona-Pandemie stark gelitten haben, kann die verlängerte Verlustverrechnung unter Umständen den Wiederaufbau des Geschäftes erleichtern. Von der Massnahme dürften aber namentlich auch Start-ups profitieren, die eine längere Aufbauphase bis zur Gewinnerzielung benötigen.
Die Mindereinnahmen einer Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode für Bund, Kantone und Gemeinden können ab 2028 entstehen. Erstens ist dies der Fall, wenn Gesellschaften, die hohe Verluste gemacht haben, nach erfolgreicher Sanierung wieder Gewinne schreiben, die Verluste aber nicht innert sieben Jahren vollständig verrechnet werden können; zweitens, wenn Start-Up-Unternehmen erst nach einer längeren Verlustphase Gewinne schreiben. Die Mindereinnahmen sollten sich in typischen Jahren in eher bescheidenem Rahmen bewegen, lassen sich aber mangels statistischer Daten nicht näher abschätzen.
Fussnoten
Quelle: admin.ch